AGB

AGB Hoeri-Musiktage

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höri Musiktage Bodensee e.V.

Bedingungen für den Besuch von Veranstaltungen

§ 1 Zutritt Jugendlicher
§ 2 Künstlerische Freiheit
§ 3 Haftung
§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen
(1) Generelle Benutzungsregeln
(2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen in Hallen
(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund
§ 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes
§ 7 Absage der Veranstaltung
§ 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund
§ 9 Programmänderungen
§ 10 Informationspflichten
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Weitere wichtige Hinweise der Höri Musiktage Bodensee e.V.

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber den nachfolgenden Benutzungsbedingungen für Veranstaltungen der Höri Musiktage Bodensee e.V.. Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und der Höri Musiktage Bodensee e.V. (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Erwerber.
Diese AGB gelten außerdem nur für Veranstaltungen, die der Höri Musiktage Bodensee e.V. als Veranstalter durchführt.

§ 1 Zutritt Jugendlicher

Es gelten die Regeln des Jugendschutzrechts.

§ 2 Künstlerische Freiheit

der Höri Musiktage Bodensee e.V. hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.

§ 3 Haftung

(1) der Höri Musiktage Bodensee e.V. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern sie oder einer ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet der Höri Musiktage Bodensee e.V. für sich und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Höri Musiktage Bodensee e.V. auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit die Haftung gegenüber der Höri Musiktage Bodensee e.V. ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen

Mit Erwerb der Eintrittskarte anerkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten. Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:

(1) Generelle Benutzungsregeln

a) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen,
Plastikkanister, pyrotechnischen Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines
Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Die Mitnahme von Tieren in die Veranstaltungen ist untersagt. Ansonsten sind Tiere zu überwachen, Hunde sind dauernd angeleint zu halten.

b) Das Mitführen von Medienaufzeichnungsgeräten kann eingeschränkt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über
Hinweisschilder.

c) Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erwerbers.

d) Beim Einlass kann eine Sicherheitskontrolle stattfinden. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Buchstaben a) und b), ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt.

e) Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen sind bei Veranstaltungen von Höri Musiktage Bodensee e.V. aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

f) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet.

g) Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

h) Für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsgründen ausgewiesene Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

(2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen

a) Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Das Mitbringen alkoholischer
Fremdgetränke und -speisen ist generell untersagt.

b) Nach Veranstaltungsbeginn besteht mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler bis zur Pause kein Anspruch auf Einlass.

(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen

a) Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Stehplatzbereiche beschränkt werden. Ein generelles Zutrittsrecht besteht nicht. Bei Verlassen abgesperrter Bereiche muss kein Wiedereintritt gewährt werden.
b) Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Das Mitbringen alkoholischer
Fremdgetränke und -speisen ist generell untersagt.

(4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (sog. Open-Air-Veranstaltungen)

a) Es ist für Freiluftveranstaltungen angepasste Kleidung zu wählen und festes Schuhwerk zu tragen.

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund

Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

§ 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes

Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit.
Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen.

§ 7 Absage der Veranstaltung

(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung
zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der
Nennwert der Eintrittskarte zuzüglich einer etwaigen Vorverkaufsgebühr des Veranstalters erstattet – weitere Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, wenn der Veranstalter die Absage nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

(2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher
Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.

(3) Der Veranstalter nimmt im Fall einer Absage nur solche Karten zurück, die über Vorverkaufsstellen im Eigenbetrieb
erworben wurden. Im Übrigen sind die Karten an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben, in welchen sie erworben wurden.

§ 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund

der Höri Musiktage Bodensee e.V. behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die der Höri Musiktage Bodensee e.V. nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzerttermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren des Veranstalters – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass die Veranstalterin die Änderungen nicht zu vertreten hat.

§ 9 Programmänderungen

(1) der Höri Musiktage Bodensee e.V. behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, der Höri Musiktage Bodensee e.V. nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt.

(2) Die Änderungen hat der Erwerber nur dann nicht zu akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt.

(3) Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen.

§ 10 Informationspflichten

Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu informieren. Der Erwerber verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Sofern der Erwerber Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Freiburg. der Höri Musiktage Bodensee e.V. ist jedoch auch berechtigt, den Erwerber an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(2) Hat der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der Gerichtsstand in jedem Fall Freiburg. In diesem Fall wird ausschließlich deutsches Recht angewendet.

Weitere wichtige Hinweise der Höri Musiktage Bodensee e.V.

1. Achten Sie auf Ihre mitgebrachten Gegenstände.

2. Kaufen Sie Ihre personalisierte Eintrittskarte in unserem Shop oder nicht personalisierte Karten in den folgenden Vorverkaufsstellen.

  • Öhningen
    Tourist-Info im Rathaus,
    Klosterplatz 1
  • Gaienhofen
    Tourist-Info, Im Kohlgarten 2
  • Moos
    Rathaus/Tourist-Info,
    Bohlinger Straße 18
  • Radolfzell
    Buchhandlung am Obertor,
    Obertorstraße 7

Öhningen, den 09.05.2022

AGB Ticketerwerb

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb (Ticket-AGB) der Höri Musiktage Bodensee e.V. (Höri Musiktage)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für den Erwerb und die Verwendung von Eintrittskarten (Tickets) gelten ausschließlich die vorliegenden Ticket-AGB, welche der Kunde durch Erwerb oder Verwendung der Tickets akzeptiert.

§ 2 Zahlungsbedingungen, Bestellungen und Versand
(1) Bestellungen werden grundsätzlich gegen Vorkasse ausgeführt. Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Bezahlung nicht innerhalb der Frist erfolgen oder keine ausreichende Kreditkarten- bzw. Kontodeckung vorliegen, ist Höri Musiktage berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren damit ihre Gültigkeit. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten.

(2) Im Internet gekaufte Tickets müssen bei der Bestellung personalisiert werden. So kann am Einlass die Eindeutigkeit der Tickets geprüft werden. Bitte bringen Sie die Bestätigungs-E-Mail (digital oder ausgedruckt) sowie einen Ausweis (Personal-, Reisepass oder Führerschein)  zur Veranstaltung mit. Kindertickets sind kostenfrei und benötigen keine Personalisierung, bitte bringen Sie einen Altersnachweis mit.

Der Kunde ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang (per Bestätigungs-E-Mail)  auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Kundenidentifikation, Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich (binnen dreier Arbeitstage) nach Eingang der Tickets beim Kunden schriftlich per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 9 genannte Kontaktadresse zu erfolgen. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung der Tickets. Wenn Sie ein personalisiertes Ticket übertragen möchten, senden Sie uns bitte eine Nachricht

(3) Ein Versand der Tickets durch die Höri Musiktage ist nicht möglich. Nutzen Sie unseren Onlineshop für den Kauf personalisierter Tickets oder die Vorverkaufsstellen, dort erhalten Sie nicht personalisierte Tickets (z.B. zur Nutzung als Geschenk).

(4) Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Kunde Höri Musiktage ein entsprechendes Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes:

(5) Ein bevorstehender Lastschrifteinzug wird durch Höri Musiktage in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt. Die Belastung erfolgt zu der auf der Zahlungsaufforderung (Rechnung) genannten Fälligkeit, eine gesonderte Ankündigung wird nicht verschickt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt gemäß dem Fälligkeitsdatum auf der jeweiligen Zahlungsaufforderung. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Bankgeschäftstag. Bei einem Kauf mit abweichendem Kontoinhaber erfolgt die Ankündigung an den Kunden. Dieser verpflichtet sich, den Kontoinhaber über den anstehenden Lastschrifteinzug zu informieren.

(6) Der Kunde hat für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Kunde hat die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht zu vertreten.

§ 3 Rückgabe und Erstattung von Tickets, Verlust
Rückgabe von Tickets und Erstattung des Eintrittspreises sind ausgeschlossen, außer wenn die Veranstaltung aus von Höri Musiktage zu vertretenden Gründen nicht stattfindet. Die Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nur gegen Vorlage des Originaltickets. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet. Es existiert gemäß § 312 g Abs. 2 Nr.9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht.

§ 4 Nutzung und Weiterveräußerung von Tickets, Vertragsstrafe
(1) Zur Vermeidung von Schwarzhandel und Ticket-Spekulationen kann der Kunde Tickets von Höri Musiktage nur zum privaten Gebrauch erwerben. Der Kunde verpflichtet sich daher und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d. h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist ohne vorherige Zustimmung durch die Höri Musiktage untersagt.

(2) Sollten die Höri Musiktage feststellen, dass der Kunde, ohne Zustimmung der Höri Musiktage, Tickets zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken genutzt hat, insbesondere kommerziell oder gewerblich vollständig oder teilweise weiterveräußert und/oder Ansprüche kommerziell und/oder gewerblich abgetreten hat (insbesondere über eBay, anderen Internetplattformen oder an Ticketagenturen), können die Höri Musiktage die entsprechenden Tickets für den Eintritt sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos dem Zutritt zur Veranstaltung/zum Konzert verweigern oder ihn von dort verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen sowie für jeden Verstoß gegen Ziffer 4.1 die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe iHv bis zu maximal EUR 2.500 fordern, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird von den Höri Musiktage im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche der Höri Musiktage wegen des Verstoßes anzurechnen. Höri Musiktage behalten sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern; Die Höri Musiktage behalten sich die Geltendmachung weiterer zivil- und strafrechtlicher Ansprüche vor.

§ 5 Zutritt zu den Höri Musiktagen, Recht am eigenen Bild
(1) Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Mit Erwerb der Eintrittskarten unterwirft sich der Erwerber auch den jeweils geltenden „Bedingungen zum Besuch von Veranstaltungen“ der Höri Musiktage Bodensee e.V..

(2) Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von Höri Musiktage oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

(3) Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber insbesondere verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, von Verantwortlichen der Höri Musiktage und des Sicherheitspersonals Folge zu leisten, insbesondere auf eine entsprechende Aufforderung, im Falle sachlicher Gründe hin, einen anderen Platz als auf dem Ticket vermerkt einzunehmen. Die Mitnahme von Fotokameras und sonstigen Bild-/Film- und Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ist untersagt. Die Mitnahme von Waffen, Gegenständen, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, Feuerwerkskörpern (Pyrotechnische Gegenstände), Flaschen, Dosen, Rauschmitteln und Haustieren ist strikt untersagt. Offensichtlich alkoholisierte Zuschauer verwirken ihr Recht, den Veranstaltungsbereich zu betreten. Der Zutritt von Kindern ab 6 Jahren ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, der Zutritt mit ermäßigter Karte nur unter Vorlage des die Ermäßigung begründenden Nachweises. Verstöße gegen die Ticket-AGB werden mit einem Verweis ohne Erstattung des Eintrittspreises geahndet.

(4) Höri Musiktage kann den Zutritt zur Veranstaltung dann verweigern, wenn die Personalisierung auf den Tickets (Warenkorb- oder Käuferidentifikationen) manipuliert und/oder unkenntlich ist, soweit dies nicht von den Höri Musiktagen zu vertreten ist.

§ 6 Haftung
(1) Höri Musiktage haftet ansonsten im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch Höri Musiktage, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Höri Musiktage auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Höri Musiktage haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

(2) Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom Höri Musiktage übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein von Höri Musiktage übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.

(3) Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen Höri Musiktage.

§ 7 Datenschutz, Bonitätsprüfung
Für Höri Musiktage ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen selbstverständlich. Höri Musiktage speichert Daten der Kunden nur zur Durchführung des Vertrages und für werbliche Maßnahmen. Der Nutzer hat bezüglich der personenbezogenen Daten die durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung; diese Rechte sind auszuüben durch eine Nachricht auf dem Postweg oder durch elektronische Post an die unter Ziffer 9 genannten Ansprechpartner.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz des Höri Musiktage in Freiburg im Breisgau. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Höri Musiktage ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

§ 9 Geltendes Recht, Nebenabreden, Kontakt
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Sollten einzelne Punkte dieser Ticket-AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt.

(2) Ticketbestellungen oder Rückfragen zum Ticketverkauf können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an Höri Musiktage gerichtet werden:

Höri Musiktage Bodensee e.V.
VR 701816 AG Freiburg i.Br.
Am Rebberg 15a
78337 Öhningen Wangen
[email protected]


Öhningen, den 09.05.2022